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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dieter Schedel

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- Kanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt auf EDV-Recht/Computerrecht und Softwareentwicklung -

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Unsere Kanzleileistungen...

decken vorgerichtliche wie gerichtliche Anwaltsaktivitäten im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsschranken ab. Dabei ist die Einmal- wie auch Dauervertretung  bei Individual- wie auch Dauerberatungshonorar - je nach den Erfordernissen des Einzelfalles - wählbar. Kostentransparenz ist selbstverständlich.

   Der Einsatz einer modernen, kanzleiintern entwickelten und bundesweit in Anwaltskanzleien im Einsatz  befindlichen Rechtsanwaltssoftware über ein zeitgemäßes Netzwerk ermöglicht kurze Reaktionszeiten in der Bearbeitung sämtlicher Mandatsarten wie z.B. Inkassomandate. Flexible, standardisierte Datenschnittstellen sind darauf ausgerichtet, die am liebsten elektronisch ermöglichte Datenversorgung von Seiten  des Mandanten  (e-mail, Datenfernübertragung,  Datenträger etc.) einfach umzusetzen. Bedarfsgerechte  Online- und Offline-Recherchen in Gesetzen  und Rechtsprechung (CD-ROM/Datenbanken/Internet etc.) sowie eine kompakte Kanzleibibliothek ergänzen die zuvor genannten Möglichkeiten.

   Die in den letzten Jahren stetig gewachsene Betreuung von IT-Unternehmen und Anwender in EDV-Rechtsfragen sowie auch unsere Unterstützung von Kollegen bei der Klärung spezieller EDV-rechtlicher Fragestellungen ist eine Richtung, die im Interesse  fortgesetzter Spezialisierung von unserer Kanzlei weiterverfolgt  werden soll. Hierbei ist auch die Zusammenarbeit mit diversen EDV-Sachverständigen im Bereich angeregter Schiedsgerichtsverfahren zur Vermeidung gerichtlicher Befassung und der Vorbereitung selbständiger Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO von wachsender Bedeutung.

   Die EDV-Recht-Gewichtung der Kanzleiarbeit soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass weitere markante Rechtsgebiete, wie das EDV-gestützte Forderungsinkasso (Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung gegen Firmen- und Privatschuldner), das Familien- bzw. Scheidungsrecht, die Unfallsachbearbeitung bzw. das Ordnungswidrigkeitenrecht und weite Teile des allgemeinen Zivilrechts typische Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte der Kanzlei darstellen. Insbesondere unser über eine spezielle Datenschnittstelle optimiertes Forderungsinkasso für Unternehmen jeder Grössenordnung hat sich im Sinne einer effektiven Bearbeitung des Forderungseinzuges bewährt. Dass unsere RAMANDATA-Software die für Rechtsanwälte obligatorische Schnittstelle zum elektronischen Mahnverfahren (EGVP) dergestalt beherrscht, dass Mahnanträge über das Internet eingereicht werden können, ist freilich selbstverständlich

   Wie in der Eingangsseite angesprochen, haben Abmahnungen “Hochkonjunktur”, die von Anwälten der Musik-, Video- bzw. Film- sowie Softwareindustrie anlässlich vermuteter Urheberrechtsverletzungen in Filesharingbörsen versandt werden. Die zumeist mit Unterlassungserklärungen und Vergleichsangeboten für Schadensersatzbeträge (Ersatz nach Lizenzanalogie/Anwaltskosten) sowie ggf. Auskunftsansprüchen von den Abmahnkanzleien überforderten Adressaten stossen schliesslich vor dem Hintergrund einer in vielen Bereichen höchst schwammigen Rechtslage und Rechtsprechung im Internet auf Tips, die nicht einmal ihren Mindestanforderungen genügen, zumal auch Fallmodalitäten sehr verschieden sein können. Nicht nur, dass es kein Universalrezept gibt - in der Mehrheit der Fälle muss die Unterlassungserklärung zwar erteilt werden, jedoch wegen ihrer 30-jährigen Geltung reduziert auf ihre Minimalanforderungen, während Schadensersatzbeträge zu keiner Zeit “auf den Cent hinter dem Komma” fixierbar sind -, die Situation wird leider auch von diversen Abwägungsmomenten begleitet, denen man üblicherweise nur mit Erfahrungswerten gerecht wird. Dabei stellt es wahrlich keine höhnische Bemerkung dar - weil freilich auch unsere Kanzlei an dieser Situation verdient -, dass leider auch nach unserer Auffassung umfassende Rechtssicherheit anders aussieht, als das was sich dem Betroffenen auf diesem Terrain offenbart. Besonders die Tatsache, dass urheberrechtliche Unterlassungsansprüche kein Verschulden voraussetzen und ggf. ein Anschlussnehmer eines Internetanschlusses ohne das geringste Bewusstsein über ein über seinen Anschluss - eventuell sogar im WLAN - gelaufenen Download zur Haftung herangezogen werden kann, ist für viele Adressaten nur schwer verständlich. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich diese Haftung “prinzipiell” auf Unterlassungsansprüche bezieht, während für weitere urheberrechtliche Ansprüche (Auskunft/Schadensersatz) wiederum andere Voraussetzungen gelten. Wir sind der Meinung, dass hier eine “bürgernähere Rechtslage” vorherrschen sollte, deren Beherrschbarkeit nicht davon abhängen darf, dass “bei jeder Gelegenheit” stets der Anwalt gerufen werden muss, damit nicht noch schlimmeres passiert - zumindest als die Anwaltskosten. Warum sich die Situation der selbstbestimmten Wehrhaftigkeit des Bürgers und Unternehmers im internetrechtlichen Bereich im Allgemeinen nicht besonders glücklich darstellt, ist auf einer Folgeseite weiter vertieft (EDV-Politik). Dass Ihnen unsere Kanzlei im Falle Ihrer Betroffenheit in diesem schwierigen Rechtsgebiet weiter hilft, dürfte nach alledem keiner weiteren Erörterung bedürfen.

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